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BAG, Beschl. v. 13.3.2013 - 7 ABR 69/11

Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.

Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass beschäftigte Leiharbeitnehmer in der Regel bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzählen. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

 [Vgl. hierzu auch BAG, Urt. v. 24.1.2013 - 2 AZR 140/12]

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