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BAG, Urt. v. 16.1.2013 - 10 AZR 560/11

Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers und Schadensersatzanspruch seines Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen, § 60 HGB. Verstößt der Arbeitnehmer gegen dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot, kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen.

Das BAG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass der Arbeitnehmer im Marktbereich seines Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung Dritten keine Leistungen oder Dienste anbieten darf. Das gilt auch, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Sektor oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird. Zwar darf der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten, verboten ist aber die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit (z.B. aktives Abwerben von Kunden oder Arbeitnehmern).

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einwilligung des Arbeitgebers in die Konkurrenztätigkeit trägt der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber muss auch nicht darlegen, dass er die vom Arbeitnehmer getätigten Geschäfte selbst hätte tätigen können.

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