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BGH, Urt. v. 28.5.2013 - VI ZR 125/12

Bildberichterstattung über 11-jähriges Kind

Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover, nahm an einem Eiskunstlauf-Turnier in Toulon/Frankreich teil. Eine deutsche Illustrierte berichtete über dieses Turnier und verwendete dabei Bilder der Klägerin, die sie als Eiskunstläuferin zeigen. Der Unterlassungsantrag der Klägerin war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht erfolgreich; vom BGH wurde die Klage jedoch abgewiesen. Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, es sei denn, es handele sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Wettbewerb, an dem die Klägerin teilgenommen hatte, wurde vom BGH als ein solches zeitgeschichtliches Ereignis angesehen. Hierüber dürfe - auch unter Verwendung von Fotos - berichtet werden. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung scheitere auch nicht daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen erst 11 Jahre alt war. Ein besonderes Schutzbedürfnis für Kinder fehlt, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, indem sie an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Die veröffentlichten Fotos wiesen nach Ansicht des BGH keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, weshalb eine einzelfallbezogene Abwägung der gegenseitigen Interessen (Persönlichkeitsrechte des Kindes - Meinungs- und Pressefreiheit der Illustrierten) für eine Zulässigkeit der Berichterstattung sprach.

BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12

„Filesharing“ – Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der minderjährige Sohn der Beklagten hatte auf seinem Computer ein Filesharing-Programm installiert und bot über dieses Musikdateien zum Download an. Vier Tonträgerhersteller nahmen daraufhin seine Eltern als Inhaber des hierfür genutzten Internetanschlusses in Anspruch. Sie forderten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen. Der BGH hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Die Eltern hätten ihren Sohn ausreichend über das Verbot von illegalem Filesharing hingewiesen. Nach dem BGH scheidet eine Haftung der Eltern aus, soweit für diese kein Anlass gegeben ist anzunehmen, dass die Kinder sich einer Tauschbörsensoftware bedienen. Zu einer völligen und vor allem anlassunabhängigen Überwachung des Computers der minderjährigen Kinder seien Eltern nicht verpflichtet.

BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10

BGH verurteilt Axel-Springer-Verlag zur Zahlung einer fiktiven Lizenz

Der Axel-Springer-Verlag veröffentlichte in der von ihm verlegten "BILD am SONNTAG" einen redaktionell aufgemachten Artikel, der mit drei Fotos von Gunter Sachs bebildert war. Auf einem der Fotos ist Gunter Sachs bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Dieses Foto trägt die Bildinnenschrift: "Gunter Sachs auf der Jacht Lady Dracula. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Der BGH hat den Verlag wegen werblicher Vereinnahmung des Klägers zu einer Lizenzzahlung von 50.000 € verurteilt. Die ohne Kenntnis des Klägers erfolgte Veröffentlichung des Fotos nebst Bildunterschrift stellt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, da der Kläger für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zumal der Verlag mit der Veröffentlichung in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat.        

OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – 6 U 239/11

Ehepartner haftet nicht für Urheberrechtsverstoß

Den Inhaber eines Internetanschlusses treffen gegenüber seinem Ehepartner keine Kontrollpflichten, wenn er diesem den Computer zur freien Nutzung überlässt. In dem entschiedenen Fall hatte der Ehemann der Beklagten ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel der Klägerin ohne Genehmigung im Internet zum Download angeboten. Da Anschlussinhaberin die Beklagte war, nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte nicht für die Verstöße ihres Ehemannes hafte. Zwar begründe die Anschlussinhaberschaft der Beklagten die Vermutung, dass diese die Verstöße als Internetnutzerin begangen habe. Diese Vermutung habe die Beklagte aber durch ihren Vortrag widerlegt, dass nur ihr Ehemann zu den fraglichen Zeitpunkten zu Hause gewesen sei. Zur Widerlegung der Vermutungsgrundlage genügt es, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers, z.B. Ehegatten, selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können und dies schlüssig vorgetragen wird. Da die beweisbelastete Klägerin den Vortrag der Beklagten nicht entkräftet und Umstände vorgetragen hat, die für einen Verstoß der Beklagten sprechen, scheide eine Haftung der beklagten Ehefrau aus. Der Anschlussinhaber könne nicht ohne besonderen Anlass für alle Kommunikation, die über seinen Anschluss stattfindet, verantwortlich gemacht werden.

EuGH, Urt. vom 1.12.2011 - C-145/10

Schutz von Portraitfotos kann eingeschränkt sein

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass Portraitaufnahmen einer Person denselben urheberrechtlichen Schutz genießen wie Fotografien. Die Vorinstanzen hatten darauf verwiesen, dass der Fotograf bei Portraitaufnahmen nur einen geringen Gestaltungsspielraum habe und den Aufnahmen daher die geistige Schöpfungshöhe fehle. Der EuGH geht demgegenüber davon aus, dass der Urheber auch bei Portraitbildern seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen könne, indem er in mehrfacher Weise frei kreative Entscheidung trifft.

BGH, Urt. vom 19.10.2011 - I ZR 140/10

Google Vorschaubilder II

Der Plattformbetreiber Google muss nicht haften, wenn in der Suchmaschine innerhalb der Vorschaubilder urheberrechtlich geschützte Werke wiedergegeben werden. Stellt ein Dritter mit Zustimmung des Urhebers eine Abbildung des Werkes ohne entsprechende Schutzvorkehrungen in das Internet ein, liegt darin eine Einwilligung des Urhebers in die Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung des Werkes.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.8.2011 – 6 U 78/10

Nachrichtentexte können Urheberrechtsschutz genießen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass auch Nachrichtentexte einen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Anders hatte dies das Landgericht Mannheim in seiner vorhergehenden Entscheidung gesehen; die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht jedoch aufgehoben.

BGH, Urt. v, 25.03.2015, VIII ZR 243/13

Die WEG als Verbraucher?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden /25.03.2015 / AZ: VIII ZR 243/13 u.a.), dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. In den zu entscheidenden Fällen ging es um die Frage, ob die AGB eines Gasunternehmens für einen Gaslieferungsvertrag mit einer WEG wirksam sind oder nicht. Der Vertrag beinhaltete eine sogenannte formularmäßige Preisanpassungsklausel, nach welcher sich der Preis für die Lieferung von Gas teilweise in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Der achte Zivilsenat lehnte die Wirksamkeit der Klauseln in vergleichbaren Fällen für Verbraucher ab, für Unternehmen bejahte er sie jedoch. Die Richter des Bundesgerichtshof betonten nun die Verbrauchereigenschaft der WEG gemäß § 13 BGB und somit die Unwirksamkeit der Klauseln. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft setze sich regelmäßig aus nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen zusammen, die stets als Verbraucher betrachtet werden. Die WEG müsse demnach bereits als ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB angesehen werden, wenn ihr wenigstens nur ein Verbraucher angehöre und der Vertrag, der abgeschlossen werde, weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit diene. Entscheidend sei, dass eine natürliche Person nicht die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers verliere, indem sie kraft Gesetzes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft wird.

BGH, Urt. v. 25. Oktober 2013 - V ZR 212/12

Zuordnung von Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum

 Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum gehören. Die Wohnungseigentümerversammlung kann daher über die Gestaltung der Türen entscheiden. In dem zugrundeliegenden Fall erfolgte der Zutritt zu den Wohnungen über Laubengänge, die ihrerseits über eine Tür zum Treppenhaus zugänglich waren. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte beschlossen, dass die Wohnungseingangstüren nur in einem bestimmten Farbton und einer bestimmten Ausgestaltung erneuert werden dürfen.  Dies ist nach dem BGH zulässig.

BGH, Urt. v. 05.07.2013 - V ZR 241/12

Verwalter darf Anwalt beauftragen

Der BGH hat entschieden, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt ist, im Rahmen einer Anfechtungsklage ohne gesonderten Beschluss der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer zu beauftragen. Aus der speziellen Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass der Verwalter zu der Führung eines gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 WEG berechtigt ist. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründet eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters hinsichtlich der genannten Passivprozesse, dem Tatbestandsmerkmal "zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich" kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Gesetz definiert im 2. Halbsatz des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, der durch das Wort "insbesondere" eingeleitet wird, die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in den genannten Verfahren als "Fall der zur Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlichen Maßnahmen". Dem entspricht es, dass der Verwalter "einen Rechtsstreit führen" und demnach auch einen Rechtsanwalt beauftragen darf.